Aktuell

Änderung der IE-Richtlinie tritt am 04.08.2024 in Kraft

Die Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (Industrieemissions-Richtlinie - IED) wurde am 15.07.2024 veröffentlicht und tritt damit am 04.08.2024 in Kraft.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Änderung des Anwendungsbereiches:
    • Tierhaltung (neues Kapitel VIa),
      • Rinder sind weiterhin nicht in der IED geregelt (dies wird bis 2026 nochmals überprüft),
      • Geflügel ab 280 GVE außer Legehennen ab 300 GVE,
      • Schweine ab 350 GVE (Erweiterung des Anwendungsbereiches),
      • neue Betriebsvorschriften (verkürzter BREF-Prozess) bis Mitte 2026,
    • Aufnahme des Erzbergbaus im industriellen Maßstab,
    • Elektrolyseure (Herausnahme aus dem Abschnitt "4.2 Chemische Industrie - Herstellung von anorganischen Chemikalien" und Aufnahme unter sonstige Tätigkeiten unter 6.6 mit einer Schwelle von 50 Tonnen pro Tag (entspricht ca. 85 - 100 MW elektr. Input),
    • Batterieherstellung (technologieoffen, d.h. nicht nur Lithium-Ionen-Batterien, Aufnahme unter Herstellung und Verarbeitung von Metallen Nr. 2.7 mit einer Schwelle von 15.000 Tonnen Batteriezellen pro Jahr),
    • weitere Änderungen bei Pyrolyse, Kaltwalzwerken, Hammerwerken, tierischen Nebenprodukten, Textilien,
    • BVT für Deponien werden nicht mehr durch technische Anforderungen der Deponie-RL bestimmt, sondern künftig durch BVT-Schlussfolgerungen,
  • das untere (strengere) Ende der im Sevilla-Prozess abgeleiteten Emissionsbandbreiten soll bei der Festlegung von Grenzwerten stärker berücksichtigt werden. Die Umsetzung in Form von allgemein bindenden Regelungen (z.B. dt. TA Luft?) ist aber weiterhin möglich. Diese neuen Vorgaben finden grundsätzlich Anwendung
    • bei neuen BVT-Schlussfolgerungen,
    • bei Anpassung der Genehmigung zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm oder
    • spätestens nach 12 Jahren (!).
  • neue Überarbeitungszyklen der BREF bzw. BVT-S (8-jähriger Überprüfungszyklus und 4-jährige Erarbeitungszeit) d.h. die Menge an parallel zu überarbeitenden BREFs wird sich voraussichtlich mehr als verdoppeln (Umsetzung?),
  • Stärkung des Umweltmanagements durch verpflichtende Einführung (incl. Zerztifizierung) für IE-Anlagen (Frist 34 Monate), incl. Chemikalienmanagementsystem (CMS),
  • neue Begriffsbestimmungen (Umweltleistungsgrenzwert, Umweltleistungsrichtwert, Umweltleistungsvergleichswert, tiefgreifende industrielle Transformation), neue "Umweltleistungswerte" werden in ihrer Bandbreite verbindlich, für Wasser zudem verbindliche Grenzwerte,
  • Erprobung von Zukunftstechniken:
    • für einen Gesamtzeitraum von 30 Monaten (bisher 9 Monaten) können weniger strenge Emissionsgrenzwerte (Spannen von Umweltleistungswerten, Umweltleistungsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden.
    • wenn sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet (über den Transformationsplan), kann die Umsetzung der BVT-S für bis zu 8 Jahre ausgesetzt werden,
  • Dekarbonisierung und industrielle Transformation, durch Einführung eines indikativen Transformationsplans,
    • dieser beschreibt, wie sich die Anlage im Zeitraum 2030-2050 verändern wird, um bis 2050 zum Entstehen einer nachhaltigen, sauberen, ressourceneffizienten und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft beizutragen, ggf. durch tiefgreifenden industriellen Wandel,
    • für energieintensive Aktivitäten IE-RL Anh. I Nr. 1, 2, 3, 4 und 6.1 a und b) bis 30.06.2030,
    • für alle anderen: im Rahmen der Überprüfung der Genehmigungsauflagen im Anschluss an die Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach dem 01.01.30
    • ist Bestandteil des Umweltmanagementsystem,
    • Vorgaben zum Inhalt des Transformationsplans erst nach Durchführungsbeschluss der EU-Kommission bis 30.06.28,
    • die von den Betreibern für ihr UMS beauftragten Auditstellen sollen bis zum 31.12.31 die Übereinstimmung der Transformationspläne mit den Anforderungen des Durchführungsrechtsakts bewerten,
    • Betreiber veröffentlichen Transformationspläne sowie Ergebnisse der Konformitätsbewertung im Rahmen der im Kontext des UMS zu veröffentlichenden relevanten Informationen,
  • Gründung des European Innovation Centre for Industrial Transformation and Emissions (INCITE),
  • Überprüfung der Ausnahmen nach Art. 15 (höhere Emissionswerte) alle vier Jahre,
  • neue Krisenregelung in Artikel 15 bei Brennstoffmangel oder Betriebsmittelmangel (längstens 3 Monate und Verlängerung um maximal 3 Monate),
  • Veröffentlichung von Genehmigungsbescheiden im Internet systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer auf einer leicht auffindbaren Website bis zum Erlöschen der Genehmigung.

Nach Inkrafttreten haben die EU-Mitgliedstaaten 22 Monate Zeit, um die Bestimmungen der Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen. Entsprechende Entwürfe zur Änderung von

  • BImSchG, WHG, KrWG, BBergG,
  • 9. BImSchV (Genehmigungsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung),
  • 4 .BImSchV (Umsetzung der Änderungen in Anhang I - isolierte Änderung für Elektrolyseure [Entwurf liegt bereits vor] wird vorgezogen),
  • 17. BImSchV (z.B. Überwachung der PCDD/F Emissionen im OTNOC-Betrieb auch bei Abfallmitverbrennungsanlagen, Überführung der Regelung zu UMS in die zentrale UMS-VO, redaktionelle Anpassungen)
  • neue 45.(?) BImSchV - Umweltmanagementsysteme Verordnung

sind in Arbeit und sollen bis 2025 (vor der Bundestagswahl) fertiggestellt werden, so dass sie 2026 in Kraft treten können.

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