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Neue 31. BImSchV - Lösemittelverordnung

Der Bundestag hat am Donnerstag den 6. Juli 2023 der von der Bundesregierung vorgelegten Novelle der 31. BImSchV, die strengere Grenzwerte für Emissionen beim Einsatz flüchtiger organischer Lösungsmittel enthält, zugestimmt.

Die Novelle der Verordnung beruht auf zwei in 2019 bzw. 2020 veröffentlichten BREF-Dokumenten:

  • FDM, Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, die Anforderungen an Ölmühlen und die Verarbeitung von Fetten enthält
  • STS, Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien.

Änderungen gibt es in folgenden Bereichen

  • Nomenklatur: Begriff Lösungsmittel statt bisher Lösemittel
  • Neue Grenzwerte für viele Sektoren, dabei erfolgte die Umsetzung der BAT AEL i.d.R. am oberen Ende der Spannbreite, da Werte (ggf. nach Einzelfallprüfung) auch auf kleinere genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen übertragen werden können)
  • Erhöhung der Mindesthäufigkeit der Überwachung für genehmigungsbedürftige Anlagen
  • allgemeine Anforderungen zur Reduzierung des Rohstoff- und Lösungsmittelverbrauchs
  • Techniken zur Verringerung des Energieverbrauchs bei Trocknungs-/Aushärteverfahren
  • Prüfung der Lösungsmittelbilanz durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder einen vereidigten Sachverständigen und eine verpflichtende Vorlage der Lösungsmittelbilanz bei der zuständigen Behörde (bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Prüfung alle 3 Jahre, bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nur einmalige Prüfungspflicht)
  • Neue Definition des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
  • Evaluation der Verordnung 5 Jahre nach Inkrafttreten

Die Verordnung muss noch den Bundesrat passieren, der voraussichtlich am 29.09.2023 darüber abstimmen wird. Damit kann die Novelle noch 2023 (vor Auslaufen der BVT-Umsetzungsfrist, in der die Anlagen eigentlich die geänderten Vorschriften schon realisiert haben müssten) in Kraft treten.

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