Aktuell

Weitere rechtliche Änderungen auf Grund der drohenden Gasmangellage

Das Bundeskabinett hat am 30.08. Änderungen im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), der 4. BImSchV, 30. BImSchV und 44. BImSchV beschlossen. Mit diesen Änderungen sollen Erleichterungen für den Fuel Switch von Industrie- und Energieanlagen, für weitere Gaseinsparprojekte sowie für die Aufrechterhaltung der Industrieproduktion in der Gasmangellage geschaffen werden. Der Bundestag wird sich am 26. September und der Bundesrat am 07. Oktober 2022 mit den Entwürfen befassen. Mit einem Inkrafttreten der Regelungen ist damit vermutlich im Oktober zu rechnen.

Dies betrifft im Einzelnen:

Ausnahmen im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bei einer Gasmangellage:

  • § 31e: Zulassung vorzeitigen Beginns bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen möglich (unter bestimmten Voraussetzungen!), dies kann auch den Betrieb der Anlage umfassen
  • § 31f: Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren (eine Woche Auslegung und eine Woche Einwendungsfrist ohne Erörterungstermin)
  • § 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsgenehmigung oder Änderungsanzeige bei Ausnahmen nach §31a-d BImSchG, §23 der 13. BImSchV, §6 Abs. 6 und § 24 der 17. BImSchV, §16 der 30. BImSchV, §11 der 31. BImSchV, §32 der 44. BImSchV
  • § 31h Abweichungen von der 4. BImSchV - Gaslager für entzündliche Gase bis 200 t Kapazität und einer Betriebszeit kleiner 2 Jahren bedürfen nur eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens
  • § 31i Abweichungen von der Regeln der Nr. 5 (Vorsorgeanforderungen) TA Luft auf Antrag ohne §15 Änderungsanzeige oder §16 Änderungsgenehmigung
  • § 31j Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
  • § 31k Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j - Anwendung auch auf bereits laufende Verfahren
  • In den §§ 31 g, i, j wurde klargestellt, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausnahmen erteilen „soll“ (und nicht „kann“), wobei Ausnahmen gemäß Begründung zum Gesetzestext weit auszulegen sind.

Änderung der 4. BImSchV:

  • Die Mengenschwelle bei Gaslagern für entzündliche Gase, ab der ein öffentliches Verfahren durchzuführen ist, wird von 30 auf 50t angehoben (dauerhaft).

Änderung der 30. BImSchV:

  • befristete Ausnahmemöglichkeiten von den §§ 4 bis 6 und 13 (Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung, Lagerung und Transport, biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate, Emissionsgrenzwerte sowie Abweichungen bei Betriebsstörungen)

Änderung der 44. BImSchV:

  • Ausnahmemöglichkeiten von § 19 (Ableitbedingungen, Schornsteinhöhe - hier befristet auch Höhen <10m zulässig)

Entwürfe zur Änderung der AwSV (als Sonderverordnung) und der BetriebssicherheitsVO sind ebenfalls in Arbeit. Die AwSV Sonderverordnung bezieht sich auf Lager-, Abfüll- und Verwendungsanlagen (ohne Faß- und Gebindelager und außerhalb von Schutzgebieten) und soll Anzeigevorschriften, Eignungsfeststellungen bei Errichtung und Änderungen, Wiederinbetriebnahme stillgelegter Lager, Anforderungen an Abfüllflächen und Befüllvorgänge sowie Prüffristen vereinfachen.

Wenn Sie Fragen haben oder die Dokumente benötigen

Bitte rechnen Sie 8 plus 6.

Zurück

Liste der aktuellen Themen

Das BMU veröffentlicht einen Verordnungsentwurf zur Änderung der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen).

Das BMU veröffentlicht einen ersten Verordnungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ((EU) 2018/2001 - RED II).

Der Bundesrat hat der sogenannten Mantelverordnung der Bundesregierung nach Maßgabe umfassender und detaillierter Änderungen zugestimmt.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist seit 01. November 2020 in Kraft.

Die Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser bei Anlagen nach der IE-Richtlinie wurde mit Stand vom 21. Februar 2020 eingeführt.

Die in Brandenburg geltenden Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung AVV wurden aktualisiert.

Der Bundesrat hat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der BAT Schlussfogerungen (BATC) in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (OGC-VwV) verabschiedet.

Das BMU hat am 29.07. den Entwurf einer Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder (UVP-Portale-Verordnung – UVPPortV) und den Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das zentrale Internetportal des Bundes (Bundes-UVP-Portal-VwV) veröffentlicht.

Die Zehnte Novelle der Abwasserverordnung (AbwV) wurde am 23. Juni 2020 veröffentlicht und tritt damit in Kraft. Dies betrifft insbes. in Anhang 13 die Holzwerkstoffindustrie, in Anhang 22 die Chemische Industrie und in Anhang 39 die Nichteisenmetallerzeugung.